„Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.“ So steht es im Wohnungseigentumsgesetz (WEG), Paragraf 22. Immobilien-Eigentümer leiteten vielfach daraus ab, dass sie ihre verfallenden
MehrEigentümer müssen sanieren
