Zum Inhalt springen

Wählen – so funktioniert es

Am 26. September ist Wahltag. Unsere Empfehlung: hingehen! Wer den Weg ins Wahllokal nicht antreten kann oder will, hat noch bis kurz vor Ultimo die Gelegenheit, per Brief zu wählen.
In Meck­lenburg-Vorpommern wird gleich doppelt gewählt: Bundes- und Landtag.

Bitte jeweils nur ein Kreuz

In beiden Fällen gilt: Der Wähler hat zwei Stimmen. Auf der linken Seite des Wahlzettels stehen die Direktkandidaten der Wahlkreise, auf der rechten die Landeslisten der Parteien und Wählervereinigungen. Bitte auf jeder Seite nur ein Kreuzchen setzen, sonst ist der Stimmzettel ungültig.

Direktkandidaten gehören in der Regel einer Partei an, es versuchen aber auch immer wieder unabhängige Einzelbewerber ihr Glück. Wer von den Direktkandidaten die meisten Stimmen (einfache Mehrheit) im jeweiligen Wahlkreis einsammelt, zieht ins Parlament ein. Dieses Verfahren nennt sich Mehrheitswahl oder auch Persönlichkeitswahl.

Unser Landtags- und Bundestagswahlsystem ist jedoch eine Mischung aus Mehrheitswahl und Verhältniswahl. Und hier kommt die rechte Seite des Wahlzettels ins Spiel. Durch die Abstimmung über die Listen wird das zahlenmäßige Verhältnis der Sitze der Parteien im Parlament ermittelt.

Die Stimme für die Direktkandidaten nennt man Erststimme, die eigentlich wichtigere, die für die Landeslisten, heißt Zweitstimme.

Der Wahlzettel ist übrigens auch gültig, wenn der Wähler nur von seiner Erst- oder nur von seiner Zweitstimme Gebrauch macht, also insgesamt lediglich ein einziges Kreuzchen setzt.

Apropos ankreuzen: Der kleine Kreis neben dem Wahlvorschlag darf auch anders als mit einem Kreuz markiert, zum Beispiel ausgemalt, werden. Es muss nur der Wählerwille erkennbar sein. Im Zweifelsfall entscheidet der Wahlvorstand, ob die Markierung eindeutig zuzuordnen ist. Jeglicher Zusatz macht den Stimmzettel aber auf jeden Fall ungültig

Kanzler nicht direkt wählbar

Bundeskanzler und Ministerpräsident werden nicht direkt gewählt. Das übernehmen die frisch in den Bundes- und Landtag eingezogenen Abgeordneten.

Die Schwerinerin Beate Riemann wählte im Briefwahlraum. Foto: S. Krieg

Wer tritt diesmal zur Bundestags- und zur Landtagswahl an?

Es gibt in Westmeck­lenburg zwei Bundestagswahlkreise sowie zehn Landtagswahlkreise. In jedem Bundestagswahlkreis und in jedem Landtagswahlkreis sind die Landeslisten der Parteien identisch.

Die Direktkandidaten variieren jedoch. Manche Parteien stellen in einem Wahlkreis einen Kandidaten und in einem anderen nicht. Die größeren Parteien sind überall mit Direktkandidaten vertreten, viele Kleinparteien nirgendwo. Hinzu kommen unabhängige Einzelbewerber ohne Parteiunterstützung.

Für den Landtag stellen sich folgende 24 Parteien zur Wahl (alphabetisch nach Kurzbezeichnung sortiert): AfD, Bündnis C, CDU, DiB, dieBasis, Die Humanisten, Die Linke, Die Partei, DKP, FDP, FPA, Freier Horizont, Freie Wähler, Gesundheitsforschung, Grüne, LKR, NPD, ÖDP, Piraten, SPD, Team Todenhöfer, Tierschutz hier, Tierschutzpartei, Unabhängige.

Für den Bundestag stellen sich folgende 18 Parteien zur Wahl (alphabetisch nach Kurzbezeichnung sortiert): AfD, CDU, dieBasis, Die Humanisten, Die Linke, Die Partei, DKP, FDP, Freie Wähler, Grüne, MLPD, NPD, ÖDP, Piraten, SPD, Team Todenhöfer, Tierschutzpartei, Volt.

Wie viele Sitze gibt es im Landtag, und wie werden sie verteilt?

Das Parlament unseres Landes verfügt über 71 Sitze. 36 davon erhalten die Direktkandidaten, die in ihrem Wahlkreis gewonnen haben. Die verbleibenden 35 Sitze werden mit den Kandidaten der Listen der Parteien aufgefüllt.
Überhangmandate und entsprechende Ausgleichsmandate sind bei der Wahl zum Landtag bei keiner der sieben vorangegangenen Wahlen angefallen. Möglich wären sie jedoch. Mehr zu Überhang- und Ausgleichsmandaten beim Punkt Sitzverteilung im Bundestag.

Wie viele Sitze gibt es im Bundestag, und wie werden sie verteilt?

Eigentlich sind 598 Sitze vorgesehen. Die Hälfte sollen an die in ihren Wahlkreisen siegreichen Direktkandidaten gehen, die andere mit Kandidaten der Landeslisten der Parteien besetzt werden. Je mehr Einwohner das jeweilige Bundesland hat, desto mehr Lis­tenkandidaten werden berücksichtigt.

Die Sitze werden nach dem Berechnungsverfahren Sainte-Laguë/Schepers verteilt. Dabei wird im ersten Schritt ermittelt, wie vielen gültigen Stimmen ein Sitz entspricht. Die einfachste Methode: Division aller gültigen Stimmen durch die Gesamtanzahl der Sitze im Bundestag. Zum Beispiel zirka 46.500.000 geteilt durch 598 ist gleich zirka 77.800. Also entsprächen in diesem Beispiel einem Sitz etwa 77.800 Stimmen. Anschließend wird durch Rundung und wiederholtes Dividieren die exakte Sitzverteilung berechnet.

Derzeit besteht der Bundestag jedoch aus 709 Parlamentariern, also 111 mehr als vorgesehen. Warum dieses?

Einige Parteien haben bei der Wahl 2017 mit ihren Direktkandidaten mehr Wahlkreise gewonnen und damit mehr Mandate geholt, als ihnen gemäß der Zweitstimmenverteilung insgesamt zustanden. Die Wahlkreisgewinner ziehen jedoch auf jeden Fall in den Bundestag ein. Daher bekamen alle Parteien, die es in den Bundestag geschafft haben, gerade so viele Sitze in unterschiedlicher Anzahl dazu, dass die korrekte prozentuale Sitzverteilung wiederhergestellt war.

Diese „zu vielen“ Sitze über die Direktkandidaten hießen bis 2009 offiziell Überhangmandate, nach einer gesetzlichen Neuregelung 2013, die den beschriebenen vollständigen Ausgleich – Ausgleichsmandate – festlegt, gibt es sie offiziell nicht mehr. In der Umgangssprache steht der Begriff Überhangmandate aber weiterhin für die „überhängenden“ Erststimmen.

Was hat es mit der Fünf-Prozent-Hürde auf sich?

Parteien, die weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten, schaffen es weder in den Land- noch in den Bundestag. Damit soll eine zu große Zersplitterung der Parlamente verhindert werden.
Allerdings gibt es bei der Bundestagswahl eine Ausnahme: Wenn eine Partei zwar unter fünf Prozent liegt, aber mit den Erststimmen mindestens drei Direktmandate geholt hat, dann werden auch die Zweitstimmen gewertet.

Was passiert nach der Wahl?

Wer die absolute Mehrheit aller Stimmen, also mehr als fünfzig Prozent, zusammenbekommt, darf regieren. Das schafft in aller Regel keine Partei. Daher schließen sich zwei oder mehr Parteien zu einer Koalition zusammen, so dass sie gemeinsam mehr als die Hälfte aller Stimmen auf sich vereinigen. Das gilt im Land- wie im Bundestag.

Spätestens 30 Tage nach der Wahl muss der Landtag laut Landesverfassung zu seiner ersten Sitzung zusammenkommen. Danach hat das Parlament maximal vier Wochen Zeit, den Ministerpräsidenten zu wählen.
Ähnlich ist der Ablauf nach der Bundestagswahl.